Grundkenntnisse - Ortsfeuerwehr

§13 Pflichten der Gemeinden

1 Die Gemeinden haben:

  1. Eine Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten und auszubilden,
  2. die erforderlichen Löscheinrichtungen und –Geräte zu beschaffen und zu unterhalten,
  3. ausreichende Wasserbezugsorte bereitzustellen.

2 Sie sind verpflichtet, auf ihrem Gebiet jedes Schadenfeuer zu bekämpfen und bei der Abwehr anderer schadenverursachender Ereignisse mitzuwirken.

Kantonales Gesetz über den Feuerschutz (vom 12. Januar 1981)

 

Aufgaben Schutz und Rettung von Leben und Eigentum bei schadenverursachenden Ereignissen (Brand, Unfall, Sturm, Hochwasser, Katastrophen)
     
Organisation Die Ortsfeuerwehr ist eine Behörde, die dem örtlichen Gemeinderat untersteht und deren Organisation im kommunalen Feuerwehrreglement umschrieben ist.
     
  Gemeinde

- Gemeinderat (Löschvorsteher)
- Feuerwehrkommission
- Kommandant und Stellvertreter

     
  Kanton - BGV (Gebäudeversicherung BL)
- Feuerwehrinspektorat
- BFV
 (Feuerwehrverband BL)
     
  Bund - RKKF (Regierungskonferenz)
- SFV (Schweiz. Feuerwehrverband)