§13 Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben:
- Eine Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten und auszubilden,
- die erforderlichen Löscheinrichtungen und –Geräte zu beschaffen und zu unterhalten,
- ausreichende Wasserbezugsorte bereitzustellen.
2 Sie sind verpflichtet, auf ihrem Gebiet jedes Schadenfeuer zu bekämpfen und bei der Abwehr anderer schadenverursachender Ereignisse mitzuwirken.
Kantonales Gesetz über den Feuerschutz (vom 12. Januar 1981)
Aufgaben |
Schutz und Rettung von Leben und Eigentum bei schadenverursachenden Ereignissen (Brand, Unfall, Sturm, Hochwasser, Katastrophen) |
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Organisation |
Die Ortsfeuerwehr ist eine Behörde, die dem örtlichen Gemeinderat untersteht und deren Organisation im kommunalen Feuerwehrreglement umschrieben ist. |
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Gemeinde |
- Gemeinderat (Löschvorsteher) - Feuerwehrkommission - Kommandant und Stellvertreter
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Kanton |
- BGV (Gebäudeversicherung BL) - Feuerwehrinspektorat - BFV (Feuerwehrverband BL) |
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Bund |
- RKKF (Regierungskonferenz) - SFV (Schweiz. Feuerwehrverband) |